Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch Regelungen im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Daher sollten alle Sportorganisationen das Impressum ihrer Internetseite überprüfen und ggfls. aktualisieren.
Die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Internetseite war bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nunmehr ergibt sich die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Da mit der Neuregelung keine weiteren inhaltlichen Änderungen einhergehen, kann ein vorhandener Hinweis im Impressum einfach von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. Der Verweis auf das Gesetz kann aber auch ganz entfernt werden, denn die Vorschrift zum Impressum schreibt nicht die Angabe der gesetzlichen Fundstelle vor. Falsch wäre es lediglich die Angabe bei § 5 TMG zu belassen.