Grundlage des Datenschutzes

Im sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 hat das Bundesverfassungsgericht folgendes festgestellt:

„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“.

Bedeutet: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ !

 

„Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ( Betroffener)“

- persönliche Daten sind z.B. Name, Vorname, Größe und Augenfarbe

- sachliche Daten sind z.B. Angaben über Vermögensverhältnisse, abgeschlossene Verträge

- sozial Daten sind persönliche Daten im SGB

Beispiele von Pesonenbezogene Daten

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