Grundlage des Datenschutzes
Im sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 hat das Bundesverfassungsgericht folgendes festgestellt:
„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“.
Bedeutet: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ !
„Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ( Betroffener)“
- persönliche Daten sind z.B. Name, Vorname, Größe und Augenfarbe
- sachliche Daten sind z.B. Angaben über Vermögensverhältnisse, abgeschlossene Verträge
- sozial Daten sind persönliche Daten im SGB